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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2014 - 12 N 22.14   

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https://dejure.org/2014,20345
OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2014 - 12 N 22.14 (https://dejure.org/2014,20345)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.06.2014 - 12 N 22.14 (https://dejure.org/2014,20345)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 12 N 22.14 (https://dejure.org/2014,20345)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 1 S 4 AufenthG 2004, § 53 Nr 1 AufenthG 2004, § 56 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 56 Abs 1 S 3 AufenthG 2004, § 56 Abs 1 S 4 AufenthG 2004
    Erforderlichkeit des Vorverfahrens bei einer im Anfechtungsprozess gegen die Ausweisung nachgeschobenen Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 11 Abs 1 S 4 AufenthG, § 53 Nr 1 AufenthG, § 56 Abs 1 S 2 AufenthG, § 56 Abs 1 S 3 AufenthG, § 56 Abs 1 S 4 AufenthG, § 4 Abs 2 S 2 VwGOAG BE
    Zulassungsbegehren; Ausweisung; Straftäter; Betrugsdelikte; Strafhaft; Freiheitsstrafen (vier Jahre sechs Monate, zwei Jahre drei Monate); zwingende Ausweisung; Herabstufung zur Regelausweisung; Einzelfallwürdigung; Ermessen; Familie; 2009 geborenes Kind; Befristung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2014 - 12 N 22.14
    Das Fehlen der notwendigen Befristungsentscheidung hat auch nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 (BGBl. I S. 2258) nicht zur Folge, dass die - als solche - rechtmäßige Ausweisung aufzuheben ist; vielmehr ist in der Anfechtung zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 39, und vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 24).

    Ist die Befristung - wie im vorliegenden Fall - nachträglich durch die Behörde verfügt worden, ist die Befristungsentscheidung vollumfänglich zu überprüfen, wenn das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rn. 40).

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2014 - 12 N 22.14
    Denn es bliebe dabei, dass die Befristung in der Gestalt, die sie nach einem Widerspruchsverfahren hat, regelmäßig noch Gegenstand der Überprüfung im gerichtlichen Verfahren wäre, nur ausnahmsweise nicht, wenn nämlich eine Befristung auf "null" vorzunehmen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - juris Rn.13).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2014 - 12 N 22.14
    Bei erst nachträglich eintretenden Änderungen in den persönlichen Verhältnissen bleibt es ihm überlassen, eine Verkürzung der Frist zu beantragen und erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 43).
  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 13.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2014 - 12 N 22.14
    Das Fehlen der notwendigen Befristungsentscheidung hat auch nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 (BGBl. I S. 2258) nicht zur Folge, dass die - als solche - rechtmäßige Ausweisung aufzuheben ist; vielmehr ist in der Anfechtung zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 39, und vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2015 - 12 N 64.14

    Zulassungsverfahren; Antragsablehnung; Ausweisung; Verlängerung der

    Wird über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen im Verbund entschieden, ist das Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 AGVwGO Bln (juris: VwGOAG BE) ausgeschlossen (Fortsetzung der Rspr. aus dem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - OVG 12 N 22.14 - juris).(Rn.11).

    Entgegen der Ansicht des Klägers - allerdings auch entgegen der im Bescheid des Beklagten enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung - findet ein Vorverfahren nicht statt, wenn über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen - wie regelmäßig und auch hier - im Verbund entschieden wird, denn das Vorverfahren ist insoweit gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 AGVwGO Bln ausgeschlossen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - OVG 12 N 22.14 - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung - Anwendung der seit 1.8.2015

    Ungeachtet der Frage, inwieweit es sich bei der Befristung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, gegen den im Bereich des Beklagten ein Vorverfahren stattfindet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. Mai 2015 - OVG 12 N 64.14 - juris Rn. 11 und vom 25. Juni 2014 - OVG 12 N 22.14 - juris Rn. 3), hemmt der Suspensiveffekt nur die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, stellt aber seine Wirksamkeit grundsätzlich nicht in Frage.
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